AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Solar-Ernte Photovoltaik GmbH

Lendplatz 40, 8020 Graz

Version 2: Stand 4.5.2022

 

Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden (nachfolgend Synonym für Käufer, Endverbraucher/-konsument und Auftraggeber verwendet) insbesondere für Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solar-Ernte Photovoltaik GmbH (nachfolgend Solar-Ernte oder Verkäufer genannt).

Zwingende Bestimmungen im Sinne des KSchG bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, gehen die gesetzlichen Bestimmungen den AGB vor.

  1. Die AGB werden in der jeweils aktuell gültigen Fassung vor Auftragserteilung bereitgestellt und im Zuge der Auftragserteilung akzeptiert. Die AGB gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme bei weiteren Aufträgen und Auftragserweiterungen. Die aktuelle Version der AGB sind jederzeit auf der Homepage ersichtlich.
  2. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung seitens der Solar-Ernte.
  3. Durch die Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragserteilung und insbesondere mit der Entgegennahme einer Leistung jeglicher Art, erkennt der Käufer die AGB der Solar-Ernte an.

Angebot

  1. Angebote der Solar-Ernte sind unverbindlich und implizieren keine Verpflichtung zur Auftragsannahme.
  2. Im Vorfeld eines Projektes abgegebene Richtpreise, werden schriftlich übermittelt, sind klar gekennzeichnet (z.B. Kooperationsvorschlag, “unverbindlich”, Richtpreis, etc.) sind unverbindlich und können vom tatsächlichen Preis abweichen.
  3. Durch Unterfertigung des Angebotes oder anderweitige schriftliche Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zustande. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn beide Vertragspartner ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung bestätigt haben.
  4. Im Falle von technische Änderungen, Weiterentwicklungen oder Lieferproblemen seitens des Urproduzenten, behalten wir uns vor, soweit diese dem Vertragspartner zumutbar oder technisch sowie sachlich gerechtfertigt sind, adäquate Produkte zu verwenden.
  5. Irrtümer oder versehentlich unkorrekte Preisangaben in Verträgen und sonstigen Werbematerialien sind dem Käufern durch die Solar-Ernte ehestmöglich aufzuzeigen. Der Käufer erhält eine Frist von 2 Wochen, um schriftlich die erneute Auftragserteilung zu übermitteln.
  6. Die Solar-Ernte behält sich das Recht vor, im Falle von mangelnder Kreditwürdigkeit seitens des Käufern oder sonstigen begründeten Zweifeln ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.

Preise

  1. Insofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager und sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht inkludiert, es sei denn sie ist gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise sind unverbindlich.
  2. Preisanpassungen können auftreten.
  3. Unsere Preise beziehen sich auf die Kosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Angebotslegung. Sollten sich die Preise unserer Lieferanten im Zeitraum zwischen Angebotslegung und Auftragserteilung ändern, kann dies ebenfalls zu Preisanpassungen führen.
  4. Reparatur- und/oder Serviceleistungen werden gesondert abgewickelt. Der Aufwand für die Erstellung von entsprechenden Angeboten oder im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Besichtigung, Kostenvoranschläge, etc.) werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Zahlung

  1. Von uns erstellte Rechnungen haben ein Zahlungsziel 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Überschreitung der Frist, werden Verzugszinsen und Mahnspesen entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Mahnspesen verrechnet. Mögliche erhöhte Bankzinsen, können dem Käufern ebenfalls verrechnet werden.
  2. Sind im Angebot keine näheren Zahlungskonditionen vereinbart, so sind 60% der Kosten bei Vertragsunterzeichnung und 40% nach der Leistungserbringung auf das Geschäftskonto der Solar-Ernte einzuzahlen. Zahlungen des Käufers gelten erst als erbracht, wenn der Betrag auf dem Geschäftskonto der Solar-Ernte eingelangt und verfügbar ist. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzahlung von 60 % kann die Solar-Ernte mit dem Beginn der Leistungserbringung zuwarten.
  3. Missachtet der Käufer vereinbarte Zahlungsfristen, ist die Solar-Ernte berechtigt die gesamte Zahlung/Dienstleistung – unabhängig von den vereinbarten vertraglichen Rahmenbedingungen – einzufordern/einzustellen oder den Vertrag aufzulösen. Darüber hinaus können alle Leistungen der Solar-Ernte sofort eingestellt werden und eine Teilrechnung über die erbrachten Leistungen verrechnet werden. Bereits abgeschlossene sowie in Auftrag gegebene Leistungen (Materialbestellung, Montage-, Rücknahme-, Transport-, Koordinations- und Manipulationskosten etc.) können dem Käufer verrechnet werden. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden von ungünstigen wirtschaftlichen Umständen seitens des Käufers.

Eigentum und Gefahrenübergang

  1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Solar-Ernte. Insbesondere im Falle von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, hat der Käufer Solar-Ernte unverzüglich zu informieren. Zusätzlich wird uns das Recht auf Aussonderung eingeräumt.
  2. Bei unternehmerischen Kunden gilt, dass gegen unsere Forderungen nicht mit Kundenforderungen aufgerechnet werden darf (Aufrechnungsverbot). Verbraucherkunden dürfen aber mit von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Mit der Bereitstellung von Lieferungen ab Werk bzw. ab Lager geht die Nutzung und Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig von vereinbarten Preisstellungen und auch im Rahmen von Montage- und Transporttätigkeiten. Der Käufer ist verpflichtet bei Wareneingang die Ware sofort nach dem Erhalt zu überprüfen und mögliche Mängel der Solar-Ernte zu melden. Reklamationen sind innerhalb einer 14 Werktages Frist bekanntzugeben. Andernfalls gilt die Ware als einwandfrei übergeben.
  4. Entsteht ein Zahlungsverzug beim Käufer, ist Solar-Ernte berechtigt alle Leistungen einzustellen und bestellte, ausgelieferte sowie montierte Waren und Geräte zu demontieren bzw. einzubehalten.
  5. Vor vollständiger Begleichung der offenen Forderungen seitens des Käufers, ist dieser nicht berechtigt die Ware an Dritte auszuhändigen und trägt die volle Verantwortung über die Beschaffenheit und die Aufbewahrung der Ware. Sonderfälle bedürfen dem schriftlichen Einverständnis der Solar-Ernte.
  6. Kommt es bei der Leistungserbringung zu unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden und damit sind auch Zahlungsverzögerungen ausgeschlossen.
  7. Der Solar-Ernte sind bei B2B-Geschäften zu behebenden Mängeln mindestens drei Versuche zur Behebung einzuräumen. Erklärt sich Solar-Ernte bereit, die Mängelbehebung zu übernehmen, entspricht dies ausdrücklich keinem Anerkenntnis auf die Verantwortlichkeit des betreffenden Mangels. Stellt sich die Mängelmeldung als unbegründet, unverhältnismäßig oder sonstigen Fällen nicht in die Sphäre der Solar-Ernte Themen dar, so trägt der Käufer die angefallenen Kosten.
  8. Der Erfüllungsort der Leistung ist der Ort der Leistungserbringung. Mit Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  9. Solar-Ernte ist berechtigt Subunternehmer für (Teil-)leistungen zu beauftragen.

Lieferung

  1. Angegebene Lieferfristen sind stets unverbindlich, davon unbetroffen bleiben explizit vereinbarte Fixtermine. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eintritt aller der genannten Fälle:
    1. Schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Käufer
    2. Durchgeführte Überweisung durch die Käufer
    3. Im Angebot festgelegter Lieferfrist (bei vorheriger Erfüllung des Punktes i und ii).
  1. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, oder verursache durch Krieg, Pandemien, Epidemien und damit zusammenhängenden Verkehrsbeschränkungen entbinden uns jeglicher Lieferpflicht, insbesondere bei bereits bestätigten Aufträgen. Die Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer des verursachenden Ereignisses. Für daraus resultierende Folgeschäden, kann weder die Solar-Ernte noch der Käufer haftbar gemacht werden.
  2. Die Solar-Ernte wird stets versuchen ihre Liefertermine einzuhalten, sollte es jedoch zu unverschuldeten Lieferverzögerungen durch die Solar-Ernte kommen, ist die Solar-Ernte von der Haftung ausgeschlossen.
  3. Bei durch unsere Lieferanten entstandene Lieferverzögerungen, behalten wir uns das Recht vor, für die benötigten Waren entsprechende Substitute anzubieten oder die Lieferzeit zu verlängern. Der Käufer erhält eine 14-tägige Frist um die neuen Konditionen zu akzeptieren oder abzulehnen.
  4. Unsere Waren sind bis zur Abladestelle versichert. Ergänzender Versicherungsschutz ist separat zu vereinbaren.
  5. Wir sind berechtigt unsere Waren in Teil- oder Vorlieferungen aufzuteilen und entsprechend in Rechnung zu stellen.

Rücknahme

  1. Die Rücknahme von Waren und Materialien kann nur in Abstimmung mit der Solar-Ernte vollzogen werden, da eine gesonderte Überprüfung durchzuführen ist. Abhängig von der Herkunft des Mangels können dem Käufer mögliche Manipulations- sowie Transportkosten angerechnet werden.

Förderungen und Netz 

  1. Die Solar-Ernte kann keine Garantie für die von uns beantragte/n Förderungen gewähren, da die Förderstelle in jedem Projekt die letzte Entscheidungsinstanz ist.
  2. Da aus u.a. Datenschutzgründen mache Dienstleistungen formell durch die Solar-Ernte nicht möglich sind, werden diese Unterlagen/Tätigkeiten vom Käufer im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt. Insbesondere sind davon folgende Punkte betroffen:
    1. Die Abklärung der technischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Netz,
    2. Die Einholung von behördlichen Genehmigungen,
    3. Die koordinativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen.
  1. Abweichende Vereinbarungen können jedenfalls schriftlich erklärt werden. Bspw. durch die Erteilung einer Vollmacht.

Gewährleistung und Einstehen für Mängel

  1. Der Auftragnehmer ist im B2B-Bereich bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, bei Fehlern betreffend Konstruktion, Bauteilen oder der Ausführung, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben.
  2. Die Gewährleistungsfrist wird bei B2B-Geschäften mit 24 Monaten festgelegt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage.
  3. Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel werden vom Auftragnehmer unter der Voraussetzung unentgeltlich behoben, dass der Auftraggeber die beanstandeten Mängel unverzüglich, jedoch längstens 14 Tage nach Entdeckung, jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich anzeigt und diese Mängel vom Auftragnehmer als Gewährleistungsmängel schriftlich anerkannt werden. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist (inkl. Übermittlung allfälliger elektronischer Aufzeichnungen in Bezug auf den defekten Teil, dem letzten Wartungsnachweis, der Beschreibung der bereits vom Auftraggeber gesetzten Maßnahmen usw.).
  4. Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehen können (Anfahrt, Hilfsarbeiter, Sicherungseinrichtungen, etc.), gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen.
  5. Sollte sich erst nach der Durchführung der Leistungen zur Mangelfeststellung und -behebung durch den Auftragnehmer herausstellen, dass den Auftragnehmer gemäß diesen Gewährleistungsbestimmungen keine Gewährleistungsverpflichtung trifft, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der Leistungen des Auftragnehmers nach dessen zu diesem Zeitpunkt geltenden Reparatursätzen verpflichtet.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material und Ersatzteilen zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische Einflüsse, Unfall, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane), Stromstoß, Stromausfall, Terrorismus zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß und Abnützung unterliegen. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers bzw. von durch ihn beauftragter Dritter, auf bestehende Anlagenteile (Altanlagen), die nicht vom Vertrag umfasst sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Auftraggeber hat bei der Geltendmachung eines Mangels zu beweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.
  7. Werden vom Verkäufer individuelle Pläne, Konstruktionsplanungen, Modelle erstellt, welche auf Basis von Käufern bereitgestellter Daten (Baupläne, verbale Angaben, Skizzen, etc.) entstehen, ist der Verkäufer nur auf bedingungsgemäße Ausführung haftbar.
  8. Der Verkäufer ist nicht haftbar für vom Käufer bereitgestellte Materialien, Unterlagen oder sonstigen Gegenständen, unabhängig, ob diese neu oder gebraucht angeschafft wurden. Gleiches gilt für Schäden oder Mängel, welche nicht durch den Verkäufer bereitgestellt, angeordnet oder zumindest schriftlich die Einwilligung des Verkäufers eingeholt wurde. Auch bei Schäden/Mängel durch Dritte, Subunternehmer oder Schäden/Mängel durch höhere Gewalt, ist der Verkäufer nicht haftbar.
  9. Die Gewährleistung erlischt jedenfalls sofort, wenn an Betriebsmitteln, Anlagenteilen oder sonstigen vom Verkäufer gelieferten Teilen Änderungen jeglicher Art vorgenommen werden. Durch eine schriftliche Vereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
  10. Im B2B-Bereich hat stets der Kunde zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist.

Rücktritt vom Vertrag  

  1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
  2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
    1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
    2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
    3. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt V Abs. 2, 3 und 5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
  1. wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
  1. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
  2. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
  3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
  4. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

Haftung

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 50.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 12.500,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
  4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

Geltendmachung von Ansprüchen

  1. Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 2 Jahren ab Durchführung der Leistungen bzw. bei Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

  1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
  2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten 

  1. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
  2. Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-/Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
  3. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
  4. Bei Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist die jeweilige landesspezifische Entsorgungsregelung gemäß Punkt 10.1 bis 10.3 vom Käufer einzuhalten bzw. anzuwenden.

Dachkonstruktion und formale Unterlagen

  1. Die Gebäudestatik wird durch die Installation einer PV-Anlage zusätzlich belastet. Um Schäden an Personen und des Gebäudes zu vermeiden, ist vom Käufer eine Prüfung der bestehenden/entstehenden Gebäudestatik durch eine entsprechende Fachkraft durchführen zu lassen. Der Verkäufer und Errichter haftet nicht für Schäden/Mängel welche durch eine zu geringe Traglast der Dachkonstruktion, eine nicht Überprüfung der Gebäudestatik und sonstigen zusätzlich belasteten Teilen entstehen.
  2. Der Käufer ist für eine ausreichende Absicherung gegen herabfallende Schneelasten oder ähnliches verantwortlich und haftet im Falle von Nichtbeachtung. Es wird eine Schneefang-Sicherung empfohlen.
  3. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich für den Verkäufer behördliche Genehmigungen einzuholen. Daher hat der Käufer mögliche nötige amtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Netzzugang und sonstige Unterlagen bereitzustellen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

Schriftformgebot

  1. Alle Absprachen bedürfen ihrer Gültigkeit des Schriftformgebotes.

Allgemeines/Salvatorische Klausel

  1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
  2. Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

Gerichtsstand und Recht

  1. Der Gerichtsstand Graz ist. Im B2C-Geschäft gilt §14 KSchG.
  2. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Vorbehaltsklausel 

  1. Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

Datenschutz

  1. Die DSGVO gilt in der jeweils geltenden Fassung.